![]() Gut versichert im EhrenamtAktuelle Mitteilung vom 27.07.10Ehrenamtlich für die Gemeinde engagiert? Na klar, aber nur mit einem guten Versicherungsschutz! Kompetente Auskunft gab es dazu bei einer Informationsveranstaltung, die von Alexander Zoller, Seniorenbeauftragter des Landkreises Ostallgäu, organisiert war. Eingeladen waren die Bürgermeister, Seniorenbeauftragte und Ehrenamtliche aus den Landkreisgemeinden. Als Referenten traten Rupert Strasser vom Gemeindeunfallversicherungsband und Bernd Ulrich von der Bayerischen Versicherungskammer auf. Arbeitsunfälle bei denen Ehrenamtliche betroffen sind werden jährlich beim Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband gemeldet, rechnete Strasser seinem Publikum vor. Problematisch werde es immer dann, so Strasser weiter, wenn sich die Genesung länger hinzieht und kostenintensive Rehabilitations-/Pflegemaßnahmen erforderlich sind oder gar eine Rentenzahlung notwendig sei. Jeder Euro wird dann wichtig und gut ist es dann, wenn man einen starken Partner an seiner Seite hat. „Denn diese Leistungen können Sie vom Gemeindeunfallversicherungsverband erhalten, wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfalles ehrenamtlich im Auftrag einer Kommune tätig waren“ erklärt Strasser. Und betont, dass es zwischen dem hauptamtlichen Gemeindeangestellten und dem bürgerschaftlich Engagierten keine Unterschiede gebe, beide erhalten die gleichen Leistungen. Hinzu komme, dass die medizinischen Leistungen der Gemeindeunfallversicherung über das gesetzliche Maß bei der Krankenversicherung hinausgehen und für eine erfolgreiche Wiedereingliederung am Arbeitsplatz spezielle Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden können. Schadensersatzansprüche aus einem Haftpflichtschaden können schnell in die Tausende gehen, führte Ulrich aus und wies darauf hin, dass die Gemeinden für diese Fälle eine kommunale Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Diese greife, erklärt Ulrich weiter, aber auch für Ehrenamtlich Engagierte, wenn sie im Auftrag einer Kommune tätig sind. Auf die Nachfrage von Gabriele Ewert aus Lechbruck, ob die Ehrenamtlichen der Bayerischen Versicherungskammer namentlich gemeldet werden müssen, entgegnete Ulrich, dass es für den Erhalt des Versicherungsschutzes ausreiche, wenn die Gemeindeverwaltung oder der Bürgermeister den Ehrenamtlichen einen mündlichen oder schriftlichen Auftrag für ihr Engagement erteilt hätten. Wichtig sei aber, dass sie sich bei der Ausführung an die gemeindlichen Vorgaben halten würden, die zum Beispiel lauten könnten: „Ehrenamtlicher Betrieb eines örtlichen Seniorentreffs mit sozialen und kulturellen Angeboten“. Eine Anmeldung dieser Maßnahmen bei der Bayerischen Versicherungskammer sei nicht nötig, betont Ulrich. Denn die Aktivitäten im Seniorenbereich fallen unter den eigenen Wirkungskreis einer Kommune; Ausnahmen seien dann gegeben, wenn die Tätigkeit gewinnwirtschaftlich ausgerichtet sei. |