Nichtamtliche Hinweisschilder auf (private, gewerbliche) Einrichtungen mit erheblichem Besucherverkehr außerhalb geschlossener Ortschaften können unter Beachtung nachfolgender Grundsätze zugelassen werden, wenn:
- die Einrichtung im Nahbereich der Durchgangsstraße liegt und über diese hauptsächlich angefahren wird,
- eine amtliche Wegweisung oder amtliche Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele ausscheidet und
- ein besonderer Hinweis aber wegen des erheblichen Besucherverkehrs erforderlich ist, damit das Ziel ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufgefunden werden kann.
Diese Beurteilung muss bei Anlegung eines strengen Maßstabs für den Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der verkehrlichen Verhältnisse, erfolgen.
Wird einer Aufstellung, die jeweils beantragt werden muss, seitens der Straßenbaubehörde (in Verbindung mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei) zugestimmt, müssen die Auflagen (Standort, Inhalt, Gestaltung und Größe, Kosten, usw.) in einem Gestattungsvertrag festgeschrieben werden.
Da die Werbung in ihrem Wesen darauf gerichtet ist, die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und dies gleichzeitig eine Ablenkung vom Verkehrsgeschehen bedeutet, kann eine Genehmigung nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden.