
Neben den zwei kommunalen Ebenen Gemeinde und Landkreis besitzt Bayern noch einen dritten kommunalen Selbstverwaltungskörper, und zwar die mit den sieben Regierungsbezirken als staatlicher Mittelbehörde territorial deckungsgleichen sieben Bezirke: Sie sind sowohl Gemeindeverbände als auch Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden hinausgehen, im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.
Die wichtigsten Organe des Bezirks sind der Bezirkstag, der Bezirksausschuss und der Bezirkstagspräsident. Der Bezirkstag ist die Vertretung der Bezirksbevölkerung und oberstes Verwaltungsorgan des Bezirks. Er ist verantwortlich für die Grundzüge der Bezirkspolitik, er verabschiedet den Haushalt und wählt den ehrenamtlich tätigen Bezirkstagspräsidenten. Bei den Bezirkswahlen werden die Bezirkstagsmitglieder (Bezirksräte) gewählt, und zwar auf die Dauer von fünf Jahren. Die Bezirksräte sind ehrenamtlich tätig.
Der größte Teil der Bezirkseinnahmen stammt aus der Bezirksumlage, die die Landkreise und kreisfreien Städte entrichten. Weitere Einnahmen ergeben sich in Form von staatlichen Zuwendungen, vor allem als Investitionszuschüsse, im Krankenhausbereich und durch Ausgleichsmittel auf dem Sozialhilfesektor. Ferner nimmt der Bezirk auch Gebühren für die Benutzung seiner Einrichtungen ein.
Die zunächst rein verwaltungsorganisatorischen Aufgaben der alten bayerischen Kreise (etwa in der Größe der heutigen Regierungsbezirke), hauptsächlich im Bereich bestimmter Schulzweige und Krankenanstalten, reichen bis Anfang des 19. Jahrhunderts zurück. 1828 wurden durch Gesetz den Kreisen zur Finanzierung obiger Aufgaben bestimmte Finanzlasten übertragen, zu deren Erfüllung sie Umlagen erheben durften. Erst ein Jahrhundert später wurde durch Gesetz (1919) die Selbstverwaltung der Kreise durch ein demokratisches Wahlrecht hergestellt. Kreiswahlen fanden 1919 und 1928 statt. Während der Zeit des Nationalsozialismus erhielten die Kreise die Bezeichnung Bezirksverbände; Bezirkswahlen gab es nicht.
Nach dem 2. Weltkrieg wurde angesichts vordringlich anderer Aufgaben eine gesetzliche Neuregelung des Rechts der Bezirke erst mit Gesetz vom 27. Juli 1953 durch die neue Bezirksordnung geschaffen. Während der Gebietsreform von 1972 wurde die Gliederung in Bezirke im Hinblick auf ihre Zahl und ihren Zuschnitt nur wenig geändert. Ihre entscheidende Aufwertung als dritte Ebene der kommunalen Selbstverwaltung in Bayern erfuhren die Bezirke 1978, als eine gesetzliche Neuregelung dem Bezirkstagspräsidenten eine dem ersten Bürgermeister vergleichbare Stellung einräumte und die Eigenständigkeit der Bezirksverwaltung dadurch herstellte, daß der Bezirkstagspräsident ihre Leitung übernahm.
Die Bezirke schaffen und erhalten Einrichtungen für das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Wohl der Bevölkerung.
Ausgewählte Aufgaben der Bezirke:
Organisation, Vorbereitung, Durchführung und Ergebnisermittlung der Bezirkswahl obliegt dem Wahlkreisleiter. Die sieben Wahlkreisleiter und deren Stellvertreter werden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ernannt.
Oberstes Wahlorgan ist für die Bezirkswahl nicht der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss, sondern der jeweilige Wahlkreisleiter und Wahlkreisausschuss.
Die Wahlen zu den Bezirkstagen fanden erstmalig 1954 und - obwohl Kommunalwahlen - immer zusammen mit der jeweiligen Landtagswahl statt. Der Bezirkstag umfaßt so viele Mitglieder, wie der betreffende Bezirk Landtagsabgeordnete aufweist. Die Wahl erfolgt annähernd nach den gleichen Grundsätzen und in der gleichen Form wie die der Landtagswahl.
Die Stimmzettel werden zur Unterscheidung von denen der Landtagswahl in einer anderen Farbe ausgegeben. Im Gegensatz zur Landtagswahl besteht für die Sitzeverteilung bei der Bezirkswahl keine Sperrklausel. Die Bezirkstagsmandate werden wie bisher nach dem d'Hondt’schen Verfahren verteilt, während seit 1994 für die Landtagswahl das Proporzverfahren nach Niemeyer gilt. Für die Berechnung der Sitze sind die gültigen Gesamtstimmen (Erst- plus Zweitstimmen) der Wahlvorschläge ausschlaggebend. Auf die errechneten Gesamtsitze eines Wahlkreisvorschlags werden die direkt in den Stimmkreisen durch relative Mehrheitswahl (Erststimme) erworbenen Sitze angerechnet und der Rest aus der Wahlkreisliste (Zweitstimme) vergeben.
Wahlkreisvorschläge für den Wahlkreis Schwaben zur Wahl des Bezirkstags
Quelle: Landesamt für Statistik (www.statistik.bayern.de)