Volksentscheid "Für echten Nichtraucherschutz"

Am 4. Juli 2010 findet in Bayern ein Volksentscheid statt, durch den das Volk direkt über ein neues Gesetz zum Nichtraucherschutz entscheidet.

Bayern ist nach der Bayerischen Verfassung eine repräsentative Demokratie, in der der Wille des Volkes durch das von ihm gewählte Parlament ausgeübt wird.
Diese parlamentarische Ordnung wird allerdings durch einige Elemente der unmittelbaren Demokratie ergänzt, der nach der Bayerischen Verfassung ein hohes Gewicht zukommt. Rechtsgrundlage für das Volksbegehren und den Volksentscheid ist Art. 62 ff. des Landeswahlgesetzes (LWG). 

Dazu gehört auch die Volksgesetzgebung, wonach durch Volksbegehren eine Gesetzesvorlage eingebracht und ggf. über sie ein Gesetzesbeschluss durch Volksentscheid (mit einfacher Mehrheit) gefasst werden kann.

Voraussetzung für die Durchführung eines Volksbegehrens ist dessen Zulassung. Der Zulassungsantrag für ein Volksbegehren bedarf der Unterschrift von 25.000 Stimmberechtigten und ist schriftlich an das Bayerische Staatsministerium des Innern zu richten. Diesem muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf samt Begründung, der den Gegenstand des Volksbegehrens bildet, beigegeben sein.
Das Staatsministerium des Innern prüft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens. Liegen diese vor, macht es das Volksbegehren öffentlich bekannt und bestimmt die Eintragungsfrist.
Die Eintragungsfrist beträgt 14 Tage. Die Unterschrift ist in amtlich bestimmten Eintragungsräumen eigenhändig zu leisten. Zur Rechtsgültigkeit eines Volksbegehrens sind die Unterschriften von 10 % der zum Zeitpunkt des Volksbegehrens Stimmberechtigten notwendig, damit ein Volksbegehren Erfolg hat.

Für einen Erfolg des Volksbegehrens waren in der Zeit vom 19.11.2009 - 02.12.2009 damit 936.250 Unterschriften zu leisten. Mit 13,9 % der Bevölkerung und insgesamt 1.297.596 geleisteten gültigen Unterschriften war das Volksbegehren damit erfolgreich.

Der Landtag hatte mehrere Möglichkeiten, das Volksbegehren zu behandeln.
Falls er den Gesetzentwurf unverändert angenommen hätte, wäre ein Volksentscheid entfallen. 

Für den Fall, dass der Landtag den Gesetzentwurf ablehnt, legt er ihn dem Volk zur Entscheidung vor. Gleichzeitig kann er dem Volk einen eigenen Alternativ-Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen.
Der Landtag kann die Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens auch bestreiten; auf Antrag von Unterzeichnern des Volksbegehrens entscheidet hierüber der Verfassungsgerichtshof.
Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit erreicht, also mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen erhält.